Gefährliche Laserpointer sind in der Schweiz ab 1. Juni 2019 verboten, ungefährliche Laserpointer sind weiterhin erlaubt
Zu stark strahlende Laserpointer können die Augen schädigen und Menschen gefährlich blenden. Ab dem ersten Juni 2019 sind deshalb nur noch schwach strahlende Laserpointer erlaubt, und ausschliesslich in Innenräumen.
Zur Unterstützung bei Präsentationen genügen schwache Laserpointer, welche die Strahlungs-Grenzwerte für Augen- oder Hautschädigungen ohne weiteres einhalten. Heute sind allerdings Laserpointer erhältlich, deren Strahlstärken die Grenzwerte erheblich überschreiten. Treffen zu starke Laserstrahlen auf ein Auge, können Netzhautverletzungen entstehen, die zu einem eingeschränkten Sehvermögen oder gar zur Erblindung führen können.
Neben Netzhautverletzungen kann die Strahlung von Laserpointern Blendungen verursachen, die zu Sehausfällen führen oder Menschen von ihrer Tätigkeit ablenken. Werden beispielsweise Piloten oder Fahrzeuglenker geblendet, kann dies zu gefährlichen Situationen führen.
Um solche Gefährdungen künftig zu verhindern, ist es verboten, mit Laserpointern der Klassen 1M, 2, 2M, 3R, 3B und 4 zu handeln, sie zu besitzen und sie einzuführen. Die Verbote betreffen auch nicht oder nicht richtig gekennzeichnete Laserpointer. Diese Produkte müssen bis zum 1. Juni 2020 entsorgt werden und dürfen während dieser Zeit nicht mehr verwendet werden. Ausnahme bilden Laserpointer der Klasse 2, welche die Besitzerinnen oder Besitzer bis 1. Juni 2021 entsorgen müssen, die sie aber bis zu diesem Zeitpunkt ausschliesslich in Innenräumen noch verwenden dürfen. Im Freien dürfen gar keine Laserpointer mehr verwendet werden.
Faktenblatt Laserpointer (1.25 MB)
Flyer Laserpointerverbot (348 KB)
Weiterführende Informationen finden sie unter folgendem Link:
BAG News
Kontakt Swissphotonics NTN
Dr. Christoph S. Harder
Präsident Swissphotonics NTN
+41 79 219 90 51
17. Juli 2019, Beni Muller + Iris Bollinger